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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Jeder Teilnehmer versichert mit seiner Einschreibung, dass er nicht unter einer schweren Krankheit leidet, die ihn am Führen eines Fahrzeuges hindert und nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht. Des Weiteren erklärt er, dass er eine gültige Haftpflicht- und Unfallversicherung besitzt. Der Kunde erkennt an, dass die von der FB Trading and Consulting GmbH organisierten Fahrkurse höchstmöglichen Spass sowie sicheres und faires Fahren zum Ziel haben und keine sportlichen Wettkämpfe darstellen. Aus Sicherheitsgründen sind Tiere im Bereich der Strecke nicht erlaubt. Bei Absage oder Nichtteilnahme am angemeldeten Anlass fallen folgende Stornogebühren an: Bis 60 Tage vor der Veranstaltung werden 20% des Gesamtpreises erhoben. 59-30 Tage vor der Veranstaltung werden 40% des Gesamtpreises erhoben. 29-15 Tage vor der Veranstaltung werden 70% des Gesamtpreises erhoben. 14-1 Tage vor der Veranstaltung werden 100% des Gesamtpreises erhoben.

Verantwortung und Versicherung

Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Sie tragen die allgemeine zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen oder dem von Ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit hiermit kein Haftungsverzicht vereinbart wird. Bewerber und Fahrer erklären mit Abgabe dieser Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen entstehen, und zwar gegen

  • / den Veranstaltern, FB Trading & Consulting GmbH, 8604 Kindhausen, Schweiz und  Swiss Speed and Safety GmbH, 8310 Kemptthal, Schweiz 
  • / die FIA, FIM, UEM, den SAM, die Mitgliedsorganisationen des SAM, deren Präsidenten, Organe, Geschäftsführer, Generalsekretäre
  • / den Automobil Club der Schweiz und Touring Club Schweiz, den Sektionen und deren Präsidenten
  • / den Veranstalter, die Sportwarte, die Rennstreckeneigentümer
  • / Behörden, Renndienste und alle anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen
  • / den Strassenbaulastträger, soweit Schäden durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Strassen samt Zubehör verursacht  werden, und die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen und Stellen,

ausser für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, und ausser für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen; gegen

  • / die anderen Teilnehmer (Bewerber, Fahrer, Mitfahrer), deren Helfer,
  • / die Eigentümer, Halter der anderen Fahrzeuge, den eigenen Bewerber, den/die eigenen Fahrer, Mitfahrer (anderslautende besondere Vereinbarungen  zwischen Bewerber, Fahrer, Mitfahrer gehen vor!) und eigene Helfer

verzichten sie auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, ausser für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen, und ausser für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises – beruhen.

Der Haftungsausschluss wird mit Abgabe der Nennung aller Beteiligten gegenüber wirksam. Er gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadenersatzansprüche aus vertraglicher als auch ausservertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

Stillschweigende Haftungsausschlüsse bleiben von vorstehender Haftungsausschlussklausel unberührt.

Mitnahme von Beifahrern

Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er als Fahrer nur Beifahrer auf die abgesperrte Strecken mitnehmen darf, wenn er bereits auf Rundstrecken im Ausland Erfahrungen gesammelt oder einen Lizenzkurs besucht hat. Er hat dies vorgängig beim Sekretariat zu melden und eine Bewilligung einzuholen. Die Haftungsbefreiung gemäss obigem Abschnitt gilt auch für den Beifahrer, welchen der Fahrer entsprechend zu orientieren hat.

Die Rolle als Beifahrer

Der Beifahrer nimmt zur Kenntnis, dass er nur bei einem Fahrer mitfahren darf, der bereits auf abgesperrten Strecken Erfahrungen gesammelt oder einen Lizenzkurs (z.B. des ACS/SAR) absolviert hat. Er verzichtet hiermit für ihn und seine Rechtsnachfolger ausdrücklich auf alle Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lenker des Fahrzeuges.

Vorbehalte

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung aus zwingenden Gründen abzubrechen oder abzusagen, falls dies durch ausserordentliche Umstände bedingt ist. Fahrer und Bewerber haben keinerlei Ansprüche auf weitere Entschädigungen im Falle einer Absage.

Der Käufer bestätigt mit seinem Einkauf, dass er den Text gelesen hat und mit dem Inhalt einverstanden ist.

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